Die Mietpreisbremse gilt in Baden-Württemberg zunächst von Anfang November 2015 bis Ende Oktober 2020.
- Sie betrifft nur Neuvermietungen. Die Neumiete darf maximal 10% über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.
- Die Meitpreisbremse gilt in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt. Ob der Wohnungsmarkt angespannt ist, legen die einzelnen Bundesländer fest. Hierzu bewerten sie die Region anhand von vier Indikatoren: Bevölkerungswachstum, Leerstandsquote, Mietentwicklung und Mietbelastung. Baden-Württemberg hat u.a. ausgewiesen: Freiburg im Breisgau, Karlsruhe, Ravensburg, Reutlingen, Stuttgart, Tübingen und Ulm. Am Bodensee: Friedrichshafen, Konstanz, Radolfzell und Tettnang.
- Neubauten (Wohnungen und Wohnhäuser die erstmals ab Oktober 2014 vermietetet / genutzt werden) und umfassend sanierte Wohnungen (wenn Wohnungen mehr als 1/3 dessen entsprechen was der Neubau gekostet hätte bzw. die modernisierte Wohnung einer Neubauwohnung vergleichbar ist) sind davon ausgenommen.
- Bei Bestandsmieten darf die Miete maximal bis an die ortsübliche Miete angepasst werden. In Baden-Württemberg liegt die Kappungsgrenze bei 15%, d.h. der Aufschlag in drei Jahren darf maximal 15% betragen und dann die ortsübliche Vergleichsmiete nicht übersteigen
Bei Modernisierungen (bauliche Maßnahmen des Eigentümers/Vermieters einer Immobilie, mit dem Ziel den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig zu erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer zu verbessern oder nachhaltige Einsparungen von Energie oder Wasser zu bewirken) kann der Vermieter die jährliche Miete um 11% der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen. Diese Regelung ist von der Mietpreisbremse nicht betroffen.