Durch das Bestellerprinzip (gilt nur bei privater Vermietung), wird seit 01. Juni 2015 geregelt, dass die Person die Maklerkosten übernehmen muss, die den Auftrag erteilt hat. „Wer bestellt, der bezahlt“. Das kann je nach Fall sowohl der Vermieter als auch der Mieter sein.

 

Dieses Bestellerprinzip gilt nicht bei Immobilienkauf bzw. -verkauf.

 

Wenn der Vermieter, bei privaten Vermietungen den Makler beauftragt, trägt der Vermieter die Makler-Courtage in Höhe von zwei Nettokaltmieten zzgl. Mehrwertsteuer (MwSt.).

 

Bei gewerblichen Vermietungen beträgt die Makler-Courtage drei Nettokaltmieten zzgl. MwSt.

 

Beauftragt der Mieter einen Makler mit der Mietwohnungssuche, trägt er bei privaten Vermietungen die fällige Makler-Courtage in Höhe von zwei Nettokaltmieten zzgl. MwSt.

 

Mietet er eine Immobilie gewerblich sind es drei Nettokaltmieten zzgl. MwSt., auch dann, wenn der Vermieter den Makler bestellt hat.