Nach dem Geldwäschegesetz sind Immobilienmakler verpflichtet, die Identität Ihrer Kunden festzustellen.

 

Das Geldwäschegesetz sieht vor:

 

 

   -      Verkäufer und Käufer (Vertragspartner) sind zu identifizieren. Dies geschieht durch

         Einsichtnahme in den Personalausweis bzw. bei Firmen durch Einsicht in das Handelsregister.

 

   -      Eine Kopie des Ausweises bzw. des Handelsregisterauszugs ist anzufertigen

 

   -      Es ist abzuklären, ob der Kunde für sich oder im Namen eines Dritten handelt, d.h. wer der  

         wirtschaftlich Berechtigte ist.

 

   -      Der Kunde ist verpflichtet, dem Immobilienmakler die entsprechenden Auskünfte zu erteilen  

         und Unterlagen bzw. Ausweis zur Überprüfung vorzulegen (GwG § 4 Abs.6).

  

   -      Diese Unterlagen (Kopie Personalausweis, Handelsregisterauszug etc.) sind fünf Jahre vom

         Immobilienmakler aufzubewahren.

 

Der Makler muss Verkäufer und Käufer jedoch erst identifizieren, wenn ein ernsthaftes Kaufinteresse besteht, einer der zentralen Bestandteile des geänderten Geldwäschegesetzes das am 26. Juni 2017 in Kraft getreten ist.

 

Die Identität der Vertragspartner ist spätestens zum Zeitpunkt des Zugangs des Vertragsentwurfs, festzustellen. Als ein früherer Zeitpunkt kann auch die Identifizierung bei Unterzeichnung der Kaufabsichtserklärung oder bei Zahlung einer Reservierungsgebühr erfolgen.